Satzung

Satzung des Ruricher Karnevalsverein Rurblümchen e.V. 1949…Stand 24.05.2002

§1

Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Ruricher Karnevalsverein Rurblümchen e.V. 1949
abgekürzt: R.K.V. „Rurblümchen“ e.V. 1949

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erkelenz unter VR 438 eingetragen.

§2

Sitz des Vereins

Der Ruricher Karnevalsverein Rurblümchen e.V. 1949 mit Sitz in Hückelhoven-Rurich, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, nach rheinischer Tradition, karnevalistisches Brauchtum zu fördern und zupflegen. Zu diesem Zweck veranstaltet er jährlich mindestens 1 Kappensitzung, den Rosenmontagszug, sowie den Auftakt zum 11.11. Er unterhält Tanzgarden und führt Kinder und Jugendliche hin zur Pflege des Brauchtums (Büttenreden, Mariechen- und Gardetanz).
Die Kinder und Jugendlichen werden zu gemeinschaftlichen Unternehmungen (Reisen und Zeltlager) angeleitet.

§4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7

Leitung des Vereins und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem,

  • Präsidenten
  • Vorsitzenden
  • Geschäftsführer
  • Kassierer
  • Gerätewart

Er wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 5 Jahren in geheimer Abstimmung gewählt.

Gewählt ist derjenige Kandidat, welcher die meisten Stimmen vereinigt.

Jedes Vorstandsmitglied muss volljährig und geschäftsfähig sein.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch einen von der Versammlung bestimmten Wahlleiters. Die Wahl des weiteren Vorstandes durch den gewählten Präsidenten.

Die Niederschrift der Versammlung wird von dem noch amtierenden Geschäftsführer gefertigt.

§8

Vertretung des Vereins

Der Präsident oder der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.

§9

Aufgaben des Vorstandes

Sprecher des Vereins ist der Präsident. Er vertritt den Vorsitzenden.

Die Kappensitzung hat er nach dem Motto „Allen Wohl, und Niemand Weh“ durchzuführen.

Büttenreden und Vorträge sind Ihm 14 Tage vor einer Veranstaltung (Vorstellabende, Tanzturniere, Kappensitzungen und Kreissitzungen) vorzulegen.

Äußerungen und Vorträge, die gegen die guten Sitten verstoßen und solche, die einzelne Personen und Gruppen

in beleidigender Form verletzen, sind zu streichen.

Hierbei hat er sich der Mithilfe des Vorsitzenden zu bedienen. Folgt der Vortragende der Weisung des Präsidenten nicht, so ist er für weitere Vorträge abzulehnen.

Handelt es sich bei dem Vortragenden um ein Vereinsmitglied, so ist er unverzüglich aus dem Verein auszuschließen.

Er hat den Trainingsablauf der Tanzmariechen und Garden zu überwachen. Dabei wird er von den, durch den Vorstand bestimmten Betreuerinnen unterstützt.

Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen hat auf der Grundlage der BDK-Tanzturnierordnung zu erfolgen.

Die Programme sind von Ihm aufzustellen und durchzuführen. Über den Programmablauf beschließt der Vorstand in einer Sitzung. Der Mitgliederversammlung legt er als Sprecher des Vorstandes Rechenschaft ab.

Der Vorsitzende vertritt den Präsidenten.

Er hat nach vorheriger Absprache mit dem Präsidenten über die Tagesordnung und die Termine alle Vorstandsund Mitgliederversammlungen Einzurufen.

Der Geschäftsführer vertritt den Kassierer und führt neben der Mitgliederliste, Niederschriften über den Verlauf aller Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Weiter hat er alle Vorkommnisse, die den Verein betreffen, z.B. den Verlauf einer Kappensitzung oder eine genaue Darstellung des Rosenmontagszuges aufzuführen.

Er sollte sich auch moderner Aufzeichnungsmittel bedienen.

Alle Akten, Verträge und Versicherungsunterlagen sind gesondert neben dem Protokoll- und Ordensbuch zu führen und aufzubewahren.

Alle Daten, Bücher, Niederschriften und Listen können in einer EDV-Anlage gespeichert werden. Dann ist sicherzustellen, das der Präsident einmal im Quartal eine aktuelle Datensicherung erhält.

Diese Aufzeichnungen sollen den Nachwuchskräften und somit den Fortbestand des Vereins dienen.

Der Kassierer vertritt den Gerätewart und verwaltet das Vereinsvermögen. Im obliegt der Einzug der Mitgliederbeiträge.

Nach jeder Veranstaltung hat er dem Vorstand einen Bericht über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

Der Vorstand ist bei jeder Sitzung über den Kassenstand zu unterrichten.

Der Mitgliederversammlung legt er einen Bericht über sämtliche Geldbewegungen im abgelaufenen Jahr vor.

Der Geräteverwalter vertritt den Geschäftsführer und ist verantwortlich für alle beweglichen Sachen, welche Eigentum des Vereins sind.

Er hat für geeignete Unterbringung zu sorgen.

Etwaige Schäden, die durch Verschleiß entstanden sind, hat er dem Vorstand rechtzeitig zu melden damit erforderliche Neuanschaffungen veranlasst werden können.

Er hat ein Archiv für alle Gegenstände, Orden und Bildmaterial zu führen.

§10

Mitglieder

Mitglied werden kann jeder unbescholtene Bürger werden, der 16 Jahre alt ist oder Mitglied einer unserer Tanzgarden / Büttenredner ist.

Über seine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme ist rechtskräftig bei Zahlung des ersten Beitrages.

Einzelne Mitglieder können von der Zahlung des Beitrages entbunden werden. Sie verlieren dadurch Ihr Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und behalten Ihr Stimmrecht.

§11

Austritt und Ausschluss

Austritt aus dem Verein kann nur 6 Wochen vor Jahresende erfolgen.

Mitglieder, die mit der Zahlung des Vereinsbeitrages ein Jahr im Verzug sind, sind vom Kassierer anzumahnen.

Bleibt die wiederholte Mahnung erfolglos, so ist das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

Desgleichen ist zu verfahren bei Mitgliedern die gegen die guten Sitten verstoßen und das Ansehen bzw. den Fortbestand des Vereins gefährden.

Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

$12

Vereinsbeitrag

Der Vereinsbeitrag wird den öffentlichen Verhältnissen entsprechend von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§13

Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.

Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzurufen.

Die Einladungen sind 14 Tage vorher zu versenden durch einfachen Brief oder in anderer Form, wenn das Mitglied damit einverstanden ist.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende.

Der Präsident erstattet der Versammlung Bericht über alle Vorkommnisse im abgelaufenen Jahr.

Der Geschäftsführer legt der Versammlung seine Niederschriften vor.

Der Kassierer legt seinen Kassenbericht vor.

Der Gerätewart gibt Auskunft über das bewegliche Vereinsvermögen.

Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte mindestens zwei Kassenprüfer.

Ergibt die Kassenprüfung keine Beanstandung ist dem Präsidenten und Vorstand Entlastung zu gewähren.

Ehrenmitglieder sind nach Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung zu ernennen. Dies erfolgt ohne Aussprache.

Hierbei, sowie bei jeder Beschlussfassung, ist die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

§15

Elferrat

Zum Elferrat gehört der gesamte Vorstand. Die restlichen Mitglieder werden nach Vorschlag der Mitgliederversammlung geheim gewählt.

Die Wahl des Elferrats erfolgt in gleicher Weise wie die des Vorstandes.

Die Wahlzeit beträgt 5 Jahre.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so ist vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder für Ersatz zu sorgen.

§16

Werbung neuer Mitglieder

Um den Fortbestand des Vereins zu sichern hat jedes Mitglied bei Freunden und Bekannten für den Vereinsbeitritt zu sorgen. Bei Veranstaltungen hat sich auch der Vorstand in geeigneter Weise an der Werbung zu beteiligen.

§17

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins

a.) an die aktiven ordentlichen Ruricher Vereine, welche gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen.

b.) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

Verwendung zur Pflege des Brauchtums.

Der Verein kann nur aufgelöst werden wenn auf einer eigens zu diesem Zweck vom Präsidenten und Vorsitzenden einberufenen Versammlung ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder in geheimer Abstimmung die Auflösung beschließen.

§18

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließende Hauptversammlung zu bestellen sind.

Das gegebenenfalls verbleibende Vereinsvermögen in Sach- und Geldwert ist nach §17 aufzuteilen. Zuerst an einen Ruricher Verein nach §17 a.).

§19

Für die Materie, welche nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB

  • 21 ff – §55 ff heranzuziehen

§20

Der Vorstand hat das Recht redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen. Die Änderungen werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§21

Ordenssatzung

Der Verein hat die Pflicht

1.) einen Sessionsorden

– dem Prinzen / Prinzenpaar

– jedem aktiv Auftretenden auf der Kappensitzung

zu verleihen.

2.) den Verdienstorden

– an jedes Vorstandsmitglied nach achtjähriger ununterbrochener Vorstandstätigkeit

– an jedes Elferratsmitglied nach elfjähriger Mitarbeit im Elferrat

– an jeden Büttenredner und jedes Mitglied der Tanzgarde nach achtjähriger Mitarbeit (ab 16 Jahre)

– sowie für besondere Verdienste durch Beschluss der Mitgliederversammlung

zu verleihen.

3.) folgende Orden nach der jeweiligen Ordenssatzung zu verleihen:

– Orden des Verbandes der Karnevalsvereine der Aachener Grenzlandkreise

– Bundes Deutscher Karneval